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Telekolleg 2000 - 2002 |
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Sozialkunde |
4. Parteien und Macht
- Fraktion
- Zusammenschluss von mindestens 5 % der Abgeordneten (meist) einer Partei im Parlament zur gemeinsamen Willensbildung und Entscheidung
- Fraktionsdisziplin
- Fraktionszwang
- Opposition
- Fraktionen, die die Regierung nicht unterstützen
- Parlamentsminderheit
- kann die Regierung kritisieren, kontrollieren und Alternativen vorbringen
- Staats-/Verfassungsorgane
- Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzler/Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht, Bundespräsident
- Politik
- von griechisch Polis
- urspr. Siedlung im Schutze einer Burg
- dann Gemeinwesen
- in der Antike als die Kunst, ein Gemeinwesen zu steuern
- Aufgaben der Politik
- Sicherheit des Lebens und des Eigentums
- Recht und Gerechtigkeit
- Wohlstand für die Bürger der BRD
- Macht und Herrschaft
- Macht ist das Vermögen, den eigenen Willen gegen den Willen anderer durchzusetzen (Max Weber)
- Politische Macht wäre dann das Vermögen, im Entscheidungsprozess der zu allgemeinverbindlichen Regeln (Gesetze) führt, den eigenen Willen gegen den Willen anderer durchzusetzen
- kann auf die freiwillige Anerkennung oder die Fähigkeit des Machtinhabers zur Gewaltanwendung beruhen
- bezieht sich die Machtausübung nicht nur auf Individuen, sondern auch auf politische Gemeinwesen spricht man von Herrschaft
- diese Herrschaft ist legitim, wenn sie vom Beherrschten akzeptiert wird
- Repräsentative Demokratie
- vom Volk gewählt werden in der BRD nur die Bundestagsabgeordneten
- Parlamentarische Demokratie
- die Träger aller weiteren Bundesorgane werden durch den Bundestag gewählt oder ausgesucht
- Repräsentanten
- die gewählten Volksvertreter des Parlaments
- sind in ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen
- Pluralismus
- Nebeneinander unterschiedlicher sozialer, politischer, kultureller und weltanschaulicher Gruppen in Staat und Gesellschaft.
- in modernen Industriestaaten bezeichnet man die Strukturen der parlamentarischen Demokratie als pluralistisch
- das bedeutet sowohl Konflikt und Streit als auch Grundlagen eines demokratischen Grundkonsenses der Beteiligten
- Willensbildung
- Möglichkeiten der Bürger, an den politischen Prozessen im Staat teilzunehmen
- Wahlen
- Engagement in Parteien und Verbänden
- Parteien, Verbände und Medien versuchen die Meinungsbildung in der Bevölkerung in ihrem Sinne zu beeinflussen
- durch Wahlkampf, Broschüren, Kundgebungen, Demonstrationen, Auftritte und Veröffentlichungen in Medien
Politik - Macht - Herrschaft
Politik
- unter Politik versteht man die Regelung öffentlicher Angelegenheiten
- in verschiedenen Bereichen wie z B. das Verkehrswesen, der Umweltschutz, die soziale Absicherung der Bürger, die Aufrechterhalten der inneren Ordnung des Staates und die Garantie von Rechten der Bürger
- Sicherheit des Lebens und des Eigentums
- Recht und Gerechtigkeit
- Wohlstand für die Bürger der BRD
Macht
ausgeübt von staatlichen Behörden wie z. B. Polizei im Auftrag der Regierung solche institutionalisierte Macht nennt man Herrschaft Herrschaft bedarf der Legitimation
- in der Demokratie durch Wahlen
- Wahlen = Auswahl = Pluralismus
- Pluralismus = Konkurrenz verschiedener Parteien um die Macht, die von der jeweiligen Mehrheit im Parlament ausgeht (Mehrheitsprinzip)
Merkmale der Demokratie in Deutschland
Kern unserer Verfassung ist Artikel 20 des Grundgesetzes
- Abs. 1 - Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat)
- Abs. 2 - Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (= Demokratie)
- repräsentative Demokratie (Vertreterdemokratie)
- das Volk wählt die Repräsentanten für Stadt-/Gemeinderat, Kreistag, Landtag, Bundestag, Europaparlament
Strukturprinzipien der BRD
- bundesstaatlich
- sozialstaatlich
- demokratisch
- Republik
- Gewaltenteilung
Wahlen in Deutschland
Wahlgrundsätze Artikel 38 GG
- Allgemeine Wahl
- wahlberechtigt sind alle Bürger, die die allgemeinen Bedingungen nach Art. 38 (2) GG erfüllen
- wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
- wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt
- Unmittelbare Wahl
- die wahlberechtigten wählen ihre Vertreter direkt, ohne zwischengeschaltete Wahlmänner
- Freie Wahl
- Wahl ohne Zwang. Wahlberechtigte dürfen wählen, müssen aber nicht
- Gleiche Wahl
- jede Stimme zählt gleich, alle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen
- Geheime Wahl
- die Stimmabgabe erfolgt anonym
Voraussetzungen um über das Auswahlangebot informiert zu sein
- Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
- Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
- Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
Macht auf Zeit
- Wahlen müssen in regelmäßigen Abständen stattfinden
- Beurteilung der Wähler über die Politik der Regierung durch Bestätigung oder Neuwahl von Repräsentanten und Parteien
- Machterhalt
- Machtwechsel
Wahlrecht
Wahlsysteme
- Mehrheitswahl
- Land wird in so viele Wahlkreise eingeteilt, wie Abgeordnete zu wählen sind
- jeder Bürger wählt in seinem Wahlkreis einen Kandidaten aus
- gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte
- die Stimmen für die anderen Kandidaten bleiben bei der Vergabe der Abgeordnetensitze unberücksichtigt
- Vorteile
- die Kandidaten der großen Parteien gehen als Sieger hervor, das führt im Parlament zu klaren, regierungsfähigen Mehrheiten
- Mehrheiten
- einfache oder relative Mehrheit
- gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält
- absolute Mehrheit
- gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller Stimmen erhält
- qualifizierte Mehrheit
- gewählt ist, wer eine bestimmte Mehrheit (z. B. 2/3 Mehrheit) der Stimmen erreicht
- Verhältniswahl
- alle Stimmen, die im ganzen Wahlgebiet für verschiedene Parteien abgegeben worden sind, werden zusammengezählt
- die Parlamentssitze der Parteien entsprechen dem Verhältnis der gewonnenen Stimmen
- Stimmverteilung geschieht in einigen Bundesländern
- bei der Sitzverteilung im Landtag nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren
- bei der Sitzverteilung im Bundestag das Hare-Niemeyer-Verfahren
Bundestagswahl nach dem personalisierten Verhältniswahlrecht
- Jeder hat zwei Stimmen
- 1. Stimme direkt für den Wahlkreiskandidaten
- 2. Stimme für die Liste der Partei
- 5 % Klausel
- die Partei muss mindestens 5 % der Zweitstimmen haben oder mindestens drei Wahlkreise mit den Erststimmen gewonnen haben
Stellung der Parteien in der parlamentarischen Demokratie
Aufgaben der Parteien
- Politische Willensbildung
- Kandidatenaufstellung
- Ausbilden von Politikern
- Übernehme politischer Verantwortung
Rechenschaftspflicht der Parteien
- sie müssen über ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen
Finanzquellen der Parteien
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Wahlkampfkostenerstattung
- Staatszuschüsse für Spenden und Beiträge
- jährliche Zuschüsse für Wählerstimmen
- je 1,30 DM für die ersten 5 Mio. Stimmen
- je 1,00 DM für jede weitere Stimme
- jährliche Zuschüsse zu den Beitrags- und Spendeneinnahmen der Parteien bis zu einer Obergrenze von 245 Mio. pro Jahr:
- 0,50 DM für jede Beitrags- oder Spenden-Mark
Geschichtlicher Rückblick
- Paulskirche 1848/49 - Gruppenbildung gleichgesinnter
- Rechte, Linke, Mitte
- 1871-1918 Parteienbildung als Interessen- oder Klassenparteien
- 1919-1933 staatstragende und staatsfeindliche Parteien
- nach 1949 Neugründung der CDU/CSU, FDP, Wiedergründung der SPD
- ab 1990 PDS als Nachfolgepartei der SED
Kritik an den Parteien
- Populismus
- Spendenaffairen
- falsche Wahlversprechungen
- machterhaltendes Verhalten
- Profillosigkeit
- Basis hat wenig Mitspracherecht
- innerparteiliche Streitigkeiten
- Parteienstaat
Slogans der Parteien
- Frieden für alle (CDU)
- Arbeitsplätze mit Zukunft (SPD)
- Zukunft wagen (FDP)
Parteientypologie
- Organisationsgrad
- Wählerpartei (Zahl der Wähler liegt weit über der Zahl der Mitglieder)
- Mitgliederpartei (Massenpartei z. B. NSDAP)
- Gesellschaftspolitische Ziele
- Rechtsextreme
- Ablehnung der Demokratie, nationalistisches Gedankengut
- Konservative
- Erhalten des "Bewährten", Festhalten an traditionellen Prinzipien
- Liberale
- Freiheitsrechte des Individuums, so wenig Staat wie möglich, so viel Staat wie möglich
- Sozialisten
- Streben nach sozialer Gerechtigkeit und Gleichheit durch starke staatliche Intervention in das Wirtschaftsleben
- Kommunisten
- Revolutionäre, Diktatur des Proletariats, Verstaatlichung aller Produktionsmittel
Gewaltenteilung
horizontal
vertikalLegislative (Gesetzgebung)
Exekutive (vollziehende Gewalt)
Judikative /Rechtsprechung
Bundesebene
Bundestag /-rat
Bundesregierung
Bundesverfassungsgesetz
Länderebene
Länderparlamente
Länderregierungen
Gerichte der Länder
- Exekutive geht in der BRD aus der Legislative hervor
- z. B. Kanzlerwahl
- Kanzler und Minister sind meist Mitglied der Regierung und des Parlaments
Parlamentarische Opposition
Parlamentarische Kontrollrechte
- Große Anfrage
- schriftliche Anfrage zu einem größeren politischen Themenkomplex durch die Fraktion
- Beantwortung durch die Bundesregierung, im Anschluss meist eine Debatte vor dem Bundestag
- Kleine Anfrage
- schriftliche Anfrage zu konkreten Einzelthemen durch die Fraktion.
- Antwort erfolgt schriftlich durch das jeweils zuständige Bundesministerium
- Fragestunde
- Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung von einzelnen Abgeordneten eingebracht
- mündliche Beantwortung in den beiden wöchentlichen Fragestunden des Bundestages
- Aktuelle Stunde
- politische Debatte mit Kurzbeiträgen zu einem aktuellen Thema auf Verlangen einer Fraktion bzw. mind. 5 % der Abgeordneten oder nach Vereinbarung im Ältestenrat
- Redezeit für die Abgeordneten: 5 Min, Gesamtdauer: 1 Stunde + Redezeit der Regierung
- Fragerechte des Bundestags
- Hauptfunktionen:
- Beschaffung von Informationen
- öffentliche Herausforderung der Regierung durch die Opposition
- Gelegenheit, die Haltung der Opposition darzulegen
- Konstruktives Misstrauensvotum
Gesetzgebung
Gesetzeseinbringung in den Bundestag Þ erledigt
- 3 Lesungen
- Gesetzesablehnung
Gesetzesbeschluss Þ Weiterleitung an den BundesratBundesrat stimmt zu Þ Gesetz beschlossenBundesrat lehnt ab Þ Antrag auf Beratung durch den Vermittlungsausschuss
- Vermittlungsausschuss besteht aus 32 Mitglieder (16 Vertreter des Bundestags und 16 Vertreter des Bundesrats)
Vermittlungsausschuss schlägt Änderung oder Aufhebung des Gesetzes an den Bundestag vor Þ Bundestag beschließt Aufhebung des GesetzesÞ Weiterleitung an den Bundesrat
- Bundestag hält Gesetzesbeschluss aufrecht
Vermittlungsausschuss bestätigt den Gesetzesbeschluss Þ Weiterleitung an den Bundesrates handelt sich um ein Zustimmungsgesetz Þ Gesetz kommt zustande
- falls Zustimmung durch den Bundesrat
falls Ablehnung durch den Bundesrat Þ keine Zustimmung
- Bundesregierung oder Bundestag ruft wieder den Vermittlungsausschuss an oder
- das Gesetz kommt nicht zustande
es handelt sich um ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz Þ Gesetz kommt zustande
- wenn Bundesrat zustimmt
wenn Bundesrat ablehnt Þ Bundestag kann überstimmen Þ Gesetz kommt zustandeVerabschiedung eines Gesetzes
- Bundeskanzler und Bundespräsident unterschreiben
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
- nach 14 Tagen tritt das Gesetz in Kraft