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Zuzahlung der Versicherten
bei schwerwiegender chronischer Krankheit

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Ab 1.1.2004 beträgt die Belastungsgrenze für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind 1 v.H. (1%) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, ansonsten 2 v.H. (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG))

Die Auslegung "schwerwiegende chronische Krankheit" richtet sich nach § 2 Abs. 2 der Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten (RL vom 22.1.2004):

Nach Richtlinientext ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens 1 Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

  1. Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem 2. Kapitel SGB XI vor.


  2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähgikeit (BdE) von mindestens 60% nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.

  3. Es ist eine kontinuierliche Behandlung erforderlich (ärtztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
  4. Unter chronisch krank fallen grundsätzlich die Krankheitsbilder Diabetes, Asthma, koronare Herzkrankheit und Gelenksentzündungen.

Quelle: Behindertenrecht Heft 6/2004


Was wird angerechnet?

z. B. Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten, verordnete Hilfsmittel, Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten / Kuraufenthalten, Zuzahlungen zu Fahrten zum Krankenhaus (Sanitäter, evtl. auch Taxi) Praxisgebühr (auch Zahnarzt) und alle weiteren anerkannten Zuzahlungen. Bitte unbedingt die Quittungen sammeln.


Antragsstellung:

Bei der Krankenkasse ist ein Antragsformular anzufordern und jährlich ausgefüllt (von Versichertem und Arzt) an die Krankenkasse einzuschicken. Wird der Antrag z. B. am Jahresanfang 2005 abgegeben, können gleichzeitig, ohne dass vorher ein Antrag gestellt wurde, die Belege der Zuzahlungen für das vergangene Jahr (in diesem Falle 2004) eingereicht werden, bzw. wenn die Belege noch vorhanden sind, können die letzten 4 Jahre noch beantragt werden, sofern der Arzt bestätigt, dass die Erkrankung/en in diesen Jahren schon bestanden haben.


Anmerkungen:

Bei vielen Details ist die Anerkennung wieder "Ansichtssache" und das Gesetz nicht eindeutig auslegbar. An einem Beispiel möchte ich das verdeutlichen:
Jemand hat einen GdB von 60%. Er setzt sich zusammen aus dem Verlust eines Beines (50%)und einer chronischen Hypertonie bei leichter Augenhintergrundveränderung (20%). Die chronische Erkrankung erstreckt sich also nur auf die chronische Hypertonie mit einem GdB von 20%. Hier stellt sich die Frage, ob bei 20% von einer schwerwiegenden Krankheit gesprochen werden kann.

Eine Studie hat ergeben, dass die Anträge auf Erhöhung des GdB von 40 oder 50 v.H. auf mindestens 60 v.H. GdB seit der Änderung um 40% zugenommen haben. Dies hat Mehrausgaben in Millionenhöhe zur Folge.

Stand: November 2004
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr

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